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Berichtigungen sind nicht das „Allheilmittel“ für vergaberechtswidrige Ausschreibungen

JudikaturBVwGMartina HarrerRPA 2014, 204 Heft 4 v. 1.8.2014

Normen: BVergG 2006 § 19 Abs 1, BVergG 2006 § 78 Abs 3, BVergG 2006 § 96 Abs 1, BVergG 2006 § 90 Abs 1, BVergG 2006 § 138 Abs 1

Der zwingende Widerruf bildet die Grenze zur Berichtigung. Bei Vorliegen eines zwingenden Widerrufsgrunds ist der Auftraggeber zum Widerruf verpflichtet.

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