VwGH, 28.11.2012, AW 2012/04/0037
VwGG § 28 Abs 2, VwGG § 30 Abs 2, VwGG § 34 Abs 2
Eine Sacherledigung über die aufschiebende Wirkung setzt eine in formeller Hinsicht zulässige Beschwerde voraus (vgl den hg Beschluss vom 30. April 2012, Zl AW 2012/01/0012, mwN). Der vorliegenden (abgetretenen) Beschwerde mangelt es an den in § 28 Abs 1 Z 4 bis 6 VwGG genannten Inhaltserfordernissen, eine (infolge Entsprechung des erteilten Mängelbehebungsauftrages) ergänzte Beschwerde liegt (derzeit) nicht vor. Der Aufschiebungsantrag erweist sich demnach als unzulässig und war daher zurückzuweisen (vgl auch hiezu den obzitierten Beschluss vom 30. April 2012).