BVergG § 138, BVergG § 139, BVergG § 140
Die Frage, ob ein zwingender oder fakultativer Grund für den Widerruf einer Ausschreibung vorliegt, ist ausschließlich nach objektiven Kriterien zu lösen. Dabei ist der Prüfmaßstab ein „besonnener Auftraggeber in der konkreten Situation“.