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BVA: Parlamentsumbau: Kostensteigerung und Terminverschiebung rechtfertigen Widerruf

JudikaturStephan HeidRPA 2013, 90 Heft 2 v. 1.4.2013

BVergG § 138, BVergG § 139, BVergG § 140

Die Frage, ob ein zwingender oder fakultativer Grund für den Widerruf einer Ausschreibung vorliegt, ist ausschließlich nach objektiven Kriterien zu lösen. Dabei ist der Prüfmaßstab ein „besonnener Auftraggeber in der konkreten Situation“.

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