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BVA: Zwingender Widerruf - Mehrfache Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen als „inhaltlich wesentlich andere Ausschreibung“

JudikaturL'ubica PáleníkováRPA 2013, 83 Heft 2 v. 1.4.2013

BVergG § 78 Abs 9, BVergG § 90, BVergG § 138 Abs 1

Zahlreiche Änderungen der Ausschreibungsunterlage können zu einer „inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung“ führen, wobei der Auftraggeber zum Widerruf verpflichtet ist. Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren nicht mittels einer bloßen Berichtigung der Ausschreibung fortführen.

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