BVergG § 78 Abs 9, BVergG § 90, BVergG § 138 Abs 1
Zahlreiche Änderungen der Ausschreibungsunterlage können zu einer „inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung“ führen, wobei der Auftraggeber zum Widerruf verpflichtet ist. Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren nicht mittels einer bloßen Berichtigung der Ausschreibung fortführen.