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Anfragebeantwortung als gesondert anfechtbare Entscheidung

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2013/14RPA 2013, 52 Heft 1 v. 1.2.2013

BVA, 12.07.2012, N/0060-BVA/12/2012-19

BVergG 2006 § 2 Z 16 a aa, BVergG 2006 § 321 Abs 1

Die Anfragebeantwortung des Auftraggebers vom 19.3.2012 ist als sonstige Festlegung während der Angebotsfrist gemäß § 2 lit a Sublit aa BVergG 2006 zu qualifizieren, die im Wege des Beschaffungsportals des Auftraggebers außenwirksam geworden ist. Da die Antragstellerin diese gesondert anfechtbare Entscheidung nicht innerhalb der Frist des § 321 Abs 1 BVergG bekämpfte, erlangte sie Bestandkraft.

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