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Ausnahme vom Vertrag für den Handel mit Waffen, Munition oder Kriegsmaterial

JudikaturRPA-Slg-IntRPA-Slg-Int 2012/3RPA 2012, 112 Heft 2 v. 1.4.2012

SA GA Juliane Kokott, 19.01.2012, C-615/10 Insinööritoimisto InsTiimi

Art 10 RL 2004/18/EG , Art 296 Abs 1 lit b EG, Art 346 Abs 1 lit b AEUV

38. Aus Art 10 der Richtlinie 2004/18 in Verbindung mit Art 296 Abs 1 Buchst b EG folgt, dass ein Mitgliedstaat von den unionsrechtlichen Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge abweichen kann, wenn zum einen der Handel mit Waffen, Munition oder Kriegsmaterial betroffen ist (erstes Kriterium) und wenn zum anderen zur Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen dieses Mitgliedstaats eine Abweichung von den unionsrechtlichen Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge erforderlich erscheint (zweites Kriterium).

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