VwGH, 22.06.2011, 2011/04/0007
AHG § 11, BVergG 2006 § 129, BVergG 2006 § 320, BVergG 2006 § 325, BVergG 2006 § 331 Abs 4
Wurde das Angebot der Bieterin ausgeschieden und diese Ausscheidensentscheidung unbekämpft gelassen, dann käme auch bei Aufhebung des Bescheides, mit dem die Zuschlagsentscheidung für nichtig erklärt wurde, eine Zuschlagserteilung an die Bieterin auf Grund der mit dem angefochtenen Bescheid für nichtig erklärten Zuschlagsentscheidung nicht mehr in Betracht. Die Präjudizialität der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in einem noch einzuleitenden Amtshaftungsverfahren ändert nichts am Fehlen der Möglichkeit, durch den Bescheid weiterhin in Rechten verletzt zu werden. Die Einstellung des vorliegenden Verfahrens würde nämlich eine Befassung des Verwaltungsgerichtshofes weder gemäß § 11 AHG noch gemäß § 341 Abs. 4 BVergG 2006 ausschließen (Hinweis B vom 27. Jänner 2010, 2008/04/0153, mwN).