EuG, 13.09.2011, Rs T-8/09 Dredging International und Ondernemingen Jan de Nul/EMSA
Art 146 Abs 3 UA 1 VO 1605/2002
71. Darüber hinaus geht aus der Rechtsprechung hervor, dass es wesentlich ist, dass sich der öffentliche Auftraggeber des genauen Inhalts des Angebots und insbesondere der Übereinstimmung des Angebots mit den in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehenen Bedingungen vergewissern kann. Wenn also ein Angebot mehrdeutig ist und der öffentliche Auftraggeber nicht die Möglichkeit hat, schnell und effizient festzustellen, was es tatsächlich bedeutet, hat er keine andere Wahl, als es abzulehnen (Urteil des Gerichts vom 27. September 2002, Tideland Signal/Kommission, T-211/02 , Slg. 2002, II-3781, RandNr. 34). Diese Konsequenz ist umso mehr geboten, wenn das Angebot, wie im vorliegenden Fall, offensichtlich nicht dem Auftragsgegenstand entspricht.