BVergG 2006 § 43 Abs 6, BVergG 2006 § 132 Abs 1, WVRG 2007 § 24 Abs 1, AVG 1991 § 71 Abs 1
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut hat der Auftraggeber lediglich den Zeitpunkt nachzuweisen, zu dem er die Zuschlagsentscheidung abgesendet hat, sowie dass diese auch tatsächlich dem Bieter zugekommen ist.