Am 18.9.2007 wurde zur Gewährleistung eines sicheren, effizienten und hochwertigen Personenverkehrsdienstes die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (im Folgenden: „PSO-VO“) erlassen. Bei der Ausgestaltung der PSO-VO bediente sich das Europäische Parlament und der Rat der Sonderregelung gemäß Art 93 iVm Art 106 AEUV, wonach Ausgleichszahlungen zur Abgeltung von Verpflichtungen, die das Verkehrsunternehmen aus eigenem wirtschaftlichen Interesse nicht, oder nicht unter den gleichen Bedingungen übernehmen würde, zulässig sind. Die PSO-VO vereint somit insofern eine doppelte Regelungsfunktion, als dass sie einerseits einen transparenten, diskriminierungsfreien Wettbewerb im Bereich der öffentlichen Personenverkehrsdienste sicherstellt und andererseits gewährleistet sie eine Übereinstimmung mit dem Beihilfenrecht, damit es durch die erforderlichen Ausgleichszahlungen für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu keiner Überkompensation kommt.