VKS Wien, 27.01.2011, VKS-13169/10
BVergG 2006 § 25, BVergG 2006 § 30 Abs 2 Z 2
Auch die Frage, ob die Antragsgegnerin überhaupt ein Vergabeverfahren durchgeführt hat, muss entschieden verneint werden. Das von der Antragsgegnerin vorgelegte von ihr als Vergabeakt bezeichnete Konvolut zeigt das Bild eines formfreien aufeinander Zugehens der beiden zukünftigen Vertragspartner, ohne gegenseitiges Abstimmen oder jegliche Dokumentation der Abläufe und Entscheidungen der Antragsgegnerin, die für ein vergaberechtlich einwandfreies Vergabeverfahren jedoch notwendig sind. Die Antragsgegnerin hat die elementarsten Anforderung an ein Vergabeverfahren gemäß den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes missachtet. Aus diesem Verhalten kann nur der Schluss gezogen werden, dass die Antragsgegnerin tatsächlich beabsichtigt hat, die Leistungen im Wege einer formfreien Direktvergabe nach den von der bisherigen Vertragspartnerin vorgegebenen Bedingungen zu vergeben. Da die Wertgrenze für die Durchführung einer Direktvergabe mehr als deutlich überschritten worden ist (Angebotspreis zirka € 6 Millionen), ist die Wahl einer Direktvergabe rechtlich jedenfalls unzulässig.