VKS Wien, 20.01.2011, VKS-12089/10
BVergG 2006 § 106 Abs 1, BVergG 2006 § 129 Abs 1 Z 7
Wenn auch die Antragstellerin in diesem Zusammenhang im Zuge der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, der von ihr beigefügte Text habe sich „eingeschlichen“, es könne darin eine Willenserklärung nicht erblickt werden, kann ihr nicht gefolgt werden. Bei der Entscheidung der Frage, ob ein den Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes Angebot vorliegt, sind weder die Motive des Erklärenden wie allfällige Missverständnisse, noch das subjektive Verständnis des Erklärungsempfängers erheblich, sondern allein jene Bedeutung des Angebotschreibens, die sich unter Berücksichtigung aller Umstände nach dem objektiven Erklärungswert des Textes des Angebotes ergibt. Ist der objektive Gehalt der Willenserklärung des Bieters eindeutig, ist auch der Inhalt allfälliger nachträglicher Aufklärungsgespräche unerheblich (vgl. BVA 30.6.1999, N-25/29; 23.11.2006, N/0083-BVA/15/2006-23 u.a.).