VKS Wien, 02.12.2010, VKS-10739/10
WVRG 2007 § 21 Abs 4
Da die angefochtenen Festlegungen in der Ausschreibung von der Antragsgegnerin durch Widerruf des Vergabeverfahrens zurückgenommen wurden, hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin damit klaglos gestellt, weshalb der Nichtigerklärungsantrag für gegenstandlos zu erklären und das Verfahren einzustellen war.