BVA, 29.07.2011, N/0070-BVA/12/2011-EV24
AVG 1991 § 68 Abs 1
Die Voraussetzungen des § 68 Abs 1 AVG sind erfüllt, da sich gegenständlich seit Erlassung des Bescheides vom 20. Juli 2011 [Anm BVA 20.7.2011, N/0070-BVA/12/2011-7] weder die Sach- noch die Rechtslage geändert hat; ein diesbezüglich hinreichend substantiiertes Vorbringen der Antragstellerin ist dem Schriftsatz vom 25. Juli 2011 nicht zu entnehmen. Der Hinweis, wonach die Rechtsansicht des Senates 12 des BVA unrichtig sei, ist jedenfalls nicht geeignet, eine neu Sach- oder Rechtslage darzustellen. Somit bezweckt die Antragstellerin aber mit ihrem nunmehrigen neuerlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung offenkundig die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache.