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Ein ausschreibungswidriges Angebot darf auch bei der Vergabe einer nicht prioritären Dienstleistung nicht nachträglich ausschreibungskonform werden.

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2011/65RPA 2011, 230 Heft 4 v. 1.9.2011

BVA, 28.07.2011, N/0065-BVA/07/2011-22

BVergG § 141 Abs 5

Darüber hinaus muss die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen, widrigenfalls der Bieter ausgeschieden wird (vgl. Punkt 6.1 der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen). Der Argumentation der Antragstellerin, dass ihre finanziellen Ressourcen für das Los 3 im Falle eines Nichterhalts des Zuschlags im Los 2 „freiwürden“, ist entgegenzuhalten, dass die Ausschreibungsbedingungen entsprechend dem BVergG (vgl. § 69 Z 1 BVergG) festlegen, dass die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen müssen und dass diese (gegebene) Leistungsfähigkeit durch in den Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen genannte Nachweise belegt werden muss. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 12.5.2011, 2008/04/0087, festgehalten hat, müssen diese Nachweise bereits (zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung) vorhanden sein, dürfen somit nicht erst nachträglich hergestellt werden. Würde man der Argumentationslinie der Antragstellerin folgen, dann würde ihr Angebot zu Los 3, das zunächst - nämlich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Angebotsöffnung - aufgrund des mangelnden durchschnittlichen Gesamtjahresumsatzes eindeutig ausschreibungswidrig ist, durch die freiwerdenden

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