BVergG 2006 § 320, BVergG 2006 § 328, BVergG 2006 § 329, BVergG 2006 § 338
Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist nicht auf bestimmte gesondert anfechtbare Auftraggeberentscheidungen reduziert, und auch im Falle der Anfechtung einer Ausschreibung möglich. Dabei liegt der drohende unmittelbare Vermögensschaden einerseits in den (frustrierten) Kosten für die Angebotsstellung und andererseits im entgangenen Gewinn.