BVA, 28.03.2011, N/0002-BVA/04/2011-23
BVergG 2006 § 129 Abs 1 Z 2, BVergG 2006 § 129 Abs 1 Z 7
Die Antragstellerin hat somit mit der Namhaftmachung einer unzulässigen Schlüsselperson den gemäß Punkt 2.4. der Ausschreibungsunterlage geforderten Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit (Mindestkriterium) nicht erbracht. Da die Antragstellerin den Festlegungen der Ausschreibung hinsichtlich des Nachweises ihrer technischen Leistungsfähigkeit nicht entsprochen hat, wäre das Angebot der Antragstellerin bereits auf Grund der bestandfesten Ausschreibungsbedingungen auszuschließen gewesen.