BVA, 22.03.2011, N/0008-BVA/08/2011-111
BVergG § 129 Abs 1 Z 7
Die Antragstellerin hätte, würde man ihr nach Ablauf der Angebotsfrist am 17. Dezember 2010 jetzt noch die Möglichkeit einräumen, diesen Planungsfehler zu beheben, nachträglich mehr Zeit für die Erstellung eines vergaberechtskonformen Angebots als die Konkurrenz, was hinsichtlich des insoweit bislang fehlerhaften Realisierungskonzepts der Antragstellerin die Wettbewerbsstellung der Antragstellerin nachmalig unzulässig verbessern würde. Dies ist unter Wettbewerbsgesichtspunkten eben nicht zulässig.