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Kein Wiederaufleben der einstweiligen Verfügung bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2011/43RPA 2011, 167 Heft 3 v. 1.6.2011

VwGH, 28.02.2011, AW 2011/04/0003

VwGG § 30 Abs 2

Eine allfällige, mit dem angefochtenen Bescheid außer Kraft getretene einstweilige Verfügung (vgl. § 329 Abs 4 BVergG 2006 idF BGBl. I Nr. 15/2010) würde auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides oder Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht wieder in Kraft treten (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 10. Jänner 2011, AW 2010/04/0046, mwN), zumal die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ex nunc wirkt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2009/01/0001, mwN).

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