BVergG 2006 § 125 Abs 1, BVergG 2006 § 268 Abs 2 Z 2
§ 125 Abs 4 Z 1 bis 3 BVergG 2006Es ist Aufgabe des Auftraggebers, die Angemessenheit der Preise gegebenenfalls im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung zu beurteilen. Die Vergabekontrollbehörde hat nicht nur zu prüfen, ob die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit von sachkundigen Personen auf Grund ausreichend detaillierter Unterlagen geprüft worden ist. Sie hat die Preisgestaltung - ebenso wie der Auftraggeber bei der vertieften Angebotsprüfung - anhand der dem AG zu Verfügung stehenden Unterlagen auf ihre betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit zu prüfen, wobei im Einzelnen die in den Z 1 bis 3 des § 125 Abs 4 BVergG 2006 genannten Kriterien maßgeblich sind. Da es sich hiebei um eine Plausibilitätsprüfung handelt, muss zweifellos nicht die gesamte Kalkulation des Bieter minutiös nachvollzogen, sondern nur - grob - geprüft werden, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann.