BVergG § 70 Abs 1 Z 1, GewO 1994 § 2 Abs 11
Die nachgestaltende künstlerische Fähigkeit muss für die Restaurierung des vorliegenden (Bau)Kunstwerkes im Sinne des § 2 Abs 11 GewO 1994 zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung erforderlich sein.BVergG § 70 Abs 1 Z 1, GewO 1994 § 2 Abs 11
Die nachgestaltende künstlerische Fähigkeit muss für die Restaurierung des vorliegenden (Bau)Kunstwerkes im Sinne des § 2 Abs 11 GewO 1994 zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung erforderlich sein.