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Vertiefte Angebotsprüfung nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2011/27RPA 2011, 114 Heft 2 v. 1.4.2011

VwGH, 25.01.2011, 2006/04/0238

WLVergG § 45

Gemäß § 45 WLVergG ist eine vertiefte Angebotsprüfung dann vorzunehmen, wenn Angebote einen „auf Grund von Erfahrungswerten zu hohen oder zu niedrigen Gesamtpreis oder zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in den wesentlichen Positionen“ aufweisen. Was zunächst das Tatbestandsmerkmal zu hoher oder zu niedriger Einheitspreise betrifft, so wird in der Beschwerde nicht einmal ansatzweise präzisiert, welche Einheitspreise des Angebotes der Zuschlagsempfängerin davon betroffen seien. Was hingegen den Gesamtpreis des Angebotes der Zuschlagsempfängerin anlangt, so ist die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser sowohl im Hinblick auf den Angebotspreis des vom Beschwerdeführer vertretenen Gemeinschuldners als auch im Hinblick auf die Preise vergleichbarer Leistungen der Zuschlagsempfängerin (Schulbusfahrten im 12. Wiener Gemeindebezirk) als angemessen und damit keineswegs zu hoch oder zu niedrig anzusehen seien. Auch dieser Ansicht tritt die Beschwerde nicht konkret entgegen. Soweit der Beschwerdeführer aber meint, bei der Beurteilung der Preise als zu hoch oder zu niedrig sei nicht auf Erfahrungswerte (hier: auf die Preise der Zuschlagsempfängerin für Schulbusfahrten im 12. Wiener Gemeindebezirk) abzustellen, so ist ihm der ausdrückliche Wortlaut der §§ 44 Abs. 5 und 45 WLVergG entgegen zu halten (vgl. in diesem Zusammenhang auch das zu § 93 BVergG 2002 ergangene hg. Erkenntnis vom 30. April 2008, Zl. 2006/04/0065). Zusammengefasst zeigt die Beschwerde somit nicht auf, dass gegenständlich die Voraussetzungen einer vertieften Angebotsprüfung durch die Auftraggeberin vorgelegen wären.

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