BVergG 2002 § 79, BVergG 2006 § 112, BVergG 2002 § 101, BVergG 2006 § 133
Ein Angebot ist auch nach Ablauf der Zuschlagsfrist „zuschlagsfähig“, zumal der Bieter die Annahme des Auftrags erklären kann.Der Auftraggeber hat dem Bieter bei Ablauf der Zuschlagsfrist die Möglichkeit zu geben, die Bindungswirkung seines Angebots zu verlängern.