In der E 4 Ob 117/10z, die in diesem Heft auf S 83 abgedruckt ist, gelangt der OGH zum Ergebnis, dass der von einem Architekten geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Entgelts wegen Aneignung seiner Planungsleistungen in 30 Jahren verjährt, da ihm kein Urheberrechtsschutz zukommt. Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs wird im folgenden Beitrag eine Analogie zu § 90 Abs 1 UrhG, wonach sich die Verjährung urheberrechtlicher Ansprüche auf angemessenes Entgelt „nach den Vorschriften für Entschädigungsklagen“ richtet, befürwortet.