Seit dem BVergG 2002 können Auftraggeber die zur Vergabe gelangenden Leistungen wahlweise konstruktiv oder funktional beschreiben. In den letzten Jahren ist eine Zunahme funktionaler Ausschreibungen festzustellen, in deren Rahmen der Auftraggeber kein detailliertes Leistungsverzeichnis vorgibt, sondern eine Aufgabenstellung mit Hilfe von „Leistungs- oder Funktionsanforderungen“ festlegt. Die für eine solche Wahl der Leistungsbeschreibung sprechenden Gründe werden im gegenständlichen Beitrag mit Schwerpunkt für die Vergabe von Bauleistungen im Hochbau erörtert. Es werden aber auch die damit verbundenen Risiken im Vergabeverfahren und bei der Vertragsabwicklung entsprechend den Erfahrungen des Verfassers aufgezeigt.