VwGH, 08.10.2010, 2006/04/0173
BVergG § 131
Damit geht die belangte Behörde aufgrund der genannten Mängel in den Begründungen der Zuschlagsentscheidungen von der absoluten Nichtigkeit dieser Zuschlagsentscheidungen aus. Demgegenüber ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22. April 2009, Zl. 2009/04/0081, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, zu dem Ergebnis gelangt, dass das Fehlen einer dem § 131 vierter Satz BVergG 2006 entsprechenden Begründung der Zuschlagsentscheidung eine objektiv rechtswidrige Entscheidung bewirkt, wobei diese Rechtswidrigkeit in der Regel wesentlich ist, und hat daher im damaligen Beschwerdefall die Nichtigerklärung einer mangelhaft begründeten Zuschlagsentscheidung für rechtmäßig befunden.