EuGH, 18.11.2010, C-458/08 Kommission/Portugal
Art 49 EG
85. Der von der Portugiesischen Republik angeführte Umstand, dass sich die Erbringung von Baudienstleistungen im Allgemeinen über einen gewissen Zeitraum erstrecke und dass es aus diesem Grund schwierig sein könne, zwischen dieser Leistungserbringung und dem Fall, dass der Leistungserbringer tatsächlich im Aufnahmemitgliedstaat ansässig sei, zu unterscheiden, hat im Übrigen keineswegs zur Folge, dass die genannten Leistungserbringungen zwingend vom Anwendungsbereich des Art. 49 EG ausgenommen wären. So hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass Art. 49 EG auch solche Dienstleistungen umfasst, deren Erbringung sich über einen längeren Zeitraum, bis hin zu mehreren Jahren, erstreckt, und als Beispiel insbesondere Dienstleistungen angeführt, die im Rahmen eines Großbauprojekts erbracht werden (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2003, Schnitzer, C-215/01 , Slg. 2003, I-14847, Randnr. 30).