BVA, 04.08.2010, N/0061-BVA/05/2010-30
BVergG 2006 § 131, BVergG 2006 § 325 Abs 1 Z 2
Das bedeutet, dass der zur Entscheidung berufene Senat 5 des Bundesvergabeamtes hinsichtlich der vorgenommenen zeitlich unterschiedlichen Benachrichtigungen bezüglich der Zuschlagsentscheidung von Bietern im gegenständlichen Vergabeverfahren keinen Vergaberechtsverstoß feststellen konnte, zumal es dadurch auch zu keiner Benachteiligung bzw. Bevorzugung von einzelnen Bietern im Vergabeverfahren gekommen ist. Sofern darin jedoch dennoch ein Rechtsverstoß erblickt werden könnte, wäre ein derartiger Rechtsverstoß unter Berücksichtigung von § 325 Abs 1 Z 2 BVergG 2006 für den Ausgang des Vergabeverfahrens nicht von wesentlichem Einfluss, zumal die getroffene Entscheidung bei gleichzeitiger Verständigung aller am Vergabeverfahren beteiligten Bieter keinen anderen Inhalt hätte.