BVA, 30.07.2010, N/0059-BVA/04/2010-26
BVergG 2006 § 329 Abs 2, BVergG 2006 § 329 Abs 3
Entgegen der Auffassung des Antragstellers stellt die vom Auftraggeber vorgenommene Zurücknahme bzw Beseitigung des vom Antragsteller als gesondert anfechtbare Entscheidung bezeichneten Anfechtungsgegenstandes auch keinen Verstoß gegen den Inhalt der vom Bundesvergabeamt erlassenen einstweiligen Verfügung vom 19.7.2010 dar. Mit der zitierten einstweiligen Verfügung wurde dem Auftraggeber die Fortsetzung des Vergabeverfahrens für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum 23.8.2010, untersagt. Von einer damit untersagten, unzulässigen Fortsetzung des Vergabeverfahrens im Sinne der einstweiligen Verfügung vom 19.7.2010 könnte jedoch nur dann gesprochen werden, wenn der Auftraggeber noch weitere, erst im Laufe des Vergabeverfahrens künftig vorgesehene Entscheidungen getroffen bzw derartige Handlungen gesetzt hätte. Zu solchen Entscheidungen würden nach Erlassung der einstweiligen Verfügung beispielsweise das Treffen einer Zuschlagsentscheidungen gegenüber den Bietern oder die Aufnahme von Exklusivverhandlungen mit einem Bieter bzw die Weiterführung von Exklusivverhandlungen mit einem Bieter zu zählen sein. Dies liegt jedoch gegenständlich nicht vor.