BVA, 30.07.2010, N/0059-BVA/04/2010-26
BVergG § 312 Abs 2 Z 2
Gegenstand der Rücknahme bzw der Aufhebung ist damit eindeutig die Mitteilung des Auftraggebers an den Antragsteller vom 2.7.2010, somit jene Äußerung des Auftraggebers, die der Antragsteller im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren bekämpft und deren Nichtigerklärung er begehrt. Macht der Auftraggeber allerdings von der Möglichkeit der Rücknahme des - vom Antragsteller als gesondert anfechtbare Entscheidung bezeichneten - bekämpften Anfechtungsgegenstandes Gebrauch, womit dieser nicht mehr existent ist, fällt damit nachträglich eine Prozessvoraussetzung iSv § 312 Abs 2 Z 2 BVergG 2006 weg (vgl in diesem Zusammenhang Thienel in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, § 312 Rz 123).