1. Einleitung
Mit seinem vielbeachteten Erkenntnis vom 22.4.2009, 2009/04/0081, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass die unterlassene Begründung der Zuschlagsentscheidung alleine deren Nichtigerklärung rechtfertigt, da es sich hierbei nicht bloß um eine objektiv rechtswidrige Entscheidung des Auftraggebers handelt, sondern darüberhinaus um eine solche, welche gemäß § 325 Abs 1 Z 2 BVergG 2006 für den Ausgang des Vergabeverfahrens wesentlich ist.