Die BVergG-Novelle 2009 will die elektronische Vergabe fördern und nennt die Verbreitung von E-Mail-Adressen und Fax-Anschlüssen als hinreichende Voraussetzung. Allerdings gehen die Detailforderungen des BVergG über das bloße Vorhandensein dieser elektronischen Verfahren1 weit hinaus. Besonders anspruchsvoll sind Entgegennahme und Öffnung elektronischer Angebote.