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Entgegennahme und Öffnung elektronischer Angebote

FachbeitragWolfgang Fabics , Gernot SchmiedRPA 2010, 312 Heft 6 v. 1.12.2010

Die BVergG-Novelle 2009 will die elektronische Vergabe fördern und nennt die Verbreitung von E-Mail-Adressen und Fax-Anschlüssen als hinreichende Voraussetzung. Allerdings gehen die Detailforderungen des BVergG über das bloße Vorhandensein dieser elektronischen Verfahren11Aus § 2 Z 15 BVergG: „Elektronisch ist ein Verfahren, bei dem elektronische Geräte für die Verarbeitung [..] und Speicherung von Daten zum Einsatz kommen und bei dem Informationen über Kabel, über Funk, mit optischen Verfahren oder mit anderen elektromagnetischen Verfahren übertragen, weitergeleitet und empfangen werden“. weit hinaus. Besonders anspruchsvoll sind Entgegennahme und Öffnung elektronischer Angebote.

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