BVA, 20.07.2010, N/0058-BVA/13/2010-EV7
BVergG 2006 § 329 Abs 2, BVergG 2006 § 329 Abs 3
Mit dieser einstweiligen Verfügung wird der Auftraggeberin untersagt, innerhalb der im Spruch genannten Frist das gegenständliche Vergabeverfahren zu widerrufen, also das Vergabeverfahren durch Erklärung des Widerrufs zu beenden. Ein entgegen dieser Anordnung erklärter Widerruf ist gemäß § 329 Abs 2 BVergG absolut nichtig bzw unwirksam. Da das verfahrensgegenständliche Vergabeverfahren somit vorerst nicht rechtsgültig abgeschlossen werden kann, wäre sohin ein paralleles Vergabeverfahren über den gleichen Auftragsgegenstand „Alufenster und Portalschlosserarbeiten“ grundsätzlich als vergaberechtswidrig zu qualifizieren und insofern einer eigenständigen Anfechtung (der betreffenden Ausschreibung) zugänglich (vgl Stickler/Zellhofer in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, § 140, Rz 27). Um der Antragstellerin die Möglichkeit der Zuschlagserteilung im Rahmen des hier verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahrens „*** - Alufenster und Portalschlosserarbeiten“ zu wahren, erweist sich die Untersagung eines weiteren Vergabeverfahrens demnach nicht als nötige und geeignete Sicherungsmaßnahme. Schließlich vermag das Bundesvergabeamt nicht, der Auftraggeberin ein vom Gesetz als zulässig erachtetes Vorgehen iSd § 140 Abs 6 BVergG bei dringlichen zwingenden Gründen, für deren Vorliegen aber soweit ersichtlich keine Anhaltspunkte bestehen, zu untersagen.