BVA, 07.07.2010, N/0055-BVA/08/2010-EV10
BVergG § 328
Dass im ausgesetzten Nachprüfungsverfahren betreffend die Zuschlagsentscheidung bereits eine auf ein vorläufiges Zuschlagsverbot lautende einstweilige Verfügung besteht, hinderte die Erlassung des richtungsgleichen Zuschlagsverbots betreffend das Nachprüfungsverfahren über die Ausscheidensentscheidung nicht, zumal einerseits die Auftraggeberin keine substantiierten Einwände gegen die eV vorbrachte; und andererseits der VwGH in seinem Beschluss vom 10.12.2007, AW 2007/04/0054, in einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation, nämlich nach Abweisung des eV-Begehrens im Nachprüfungsverfahren über die Ausscheidensentscheidung wegen eines bereits erlassenen Zuschlagsverbots anlässlich eines anderen Nachprüfungsverfahrens derselben Antragstellerin bezüglich des gleichen Vergabeverfahrens, die Zuschlagsperre durch Gewährung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 328 Abs 5 BVergG 2006 (damals idF BGBl I 2006/17) wiederhergestellt hat und sohin offenbar auch dort eine Provisorialmaßnahme spezifisch zur Absicherung des jeweiligen Nachprüfungantrags - unter weiteren hier nicht zu erörternden Umständen - für erforderlich erachtet hat.