BVA, 05.07.2010, N/0046-BVA/08/2010-73
AVG § 38
Für den erkennenden Senat erscheint es nunmehr vor dem Hintergrund des verspäteten Ausscheidens erst einige Wochen nach der Zuschlagsentscheidung insb auch im Lichte der Verfahrensökonomie gemäß § 39 Abs 2 letzter Satz AVG zweckmäßig, das in § 38 AVG eingeräumte Ermessen dahin auszuüben, dass vorerst die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausscheidensentscheidung im Nachprüfungsverfahren N/0055-BVA/08/2010 innerhalb der dafür gemäß § 326 BVergG 2006 zur Verfügung stehenden Frist geklärt wird, bevor die Frage der gebotenen Entscheidung im Nachprüfungsverfahren N/0046-BVA/08/2010 - samt den dort recte gebotenen tragenden Entscheidungsgründen - gelöst wird, zumal ansonsten - mangels Aussetzung - umfangreiche Ermittlungen und sonstige behördliche Tätigkeiten in Bezug auf die Angebote sowohl der Antragstellerin als auch der Einwendungspartei parallel und unter allfälliger Beiziehung von Sachverständigen notwendig werden könnten.