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Sozialversicherungsträger können Dritte bei der Entlohnung des Dienstleistungskonzessionärs sein

JudikaturRPA-Slg-IntRPA-Slg-Int 2010/30RPA 2010, 294 Heft 5 v. 1.11.2010

SA GA Ján Mazák, 09.09.2010, C-274/09 Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler

Art 1 Abs 9 RL 2004/18/EG

32. Vorbehaltlich einer Prüfung durch das vorlegende Gericht habe ich den Eindruck, dass die Sozialversicherungsträger, auch wenn sie selbst als „öffentliche Auftraggeber“ im Sinne der Definition in Art 1 Abs 9 der Richtlinie 2004/18 angesehen werden könnten, Einrichtungen darstellen, die von der öffentlichen Stelle, die die fragliche Dienstleistung vergeben hat, hinreichend verschieden und unabhängig sind, um die Annahme zu rechtfertigen, dass es sich um eine Vergütung des Dienstleistungserbringers „durch Dritte“ handelt2424Die Sozialversicherungsträger standen auch im Mittelpunkt der Rechtssache Hans & Christophorus Oymanns (angeführt in Fn. 19). Während sie in dieser Rechtssache die Eigenschaft der öffentlichen Stelle hatten, die die fragliche Dienstleistung vergeben hatte und zugleich die als Gegenleistung für diese Dienstleistungen geschuldete Vergütung entrichteten, beschränken sie sich im vorliegenden Fall darauf, die als Gegenleistung für die erbrachten Dienstleistungen geschuldete Vergütung zu entrichten..

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