SA GA Ján Mazák, 09.09.2010, C-274/09 Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler
32. Vorbehaltlich einer Prüfung durch das vorlegende Gericht habe ich den Eindruck, dass die Sozialversicherungsträger, auch wenn sie selbst als „öffentliche Auftraggeber“ im Sinne der Definition in Art 1 Abs 9 der Richtlinie 2004/18 angesehen werden könnten, Einrichtungen darstellen, die von der öffentlichen Stelle, die die fragliche Dienstleistung vergeben hat, hinreichend verschieden und unabhängig sind, um die Annahme zu rechtfertigen, dass es sich um eine Vergütung des Dienstleistungserbringers „durch Dritte“ handelt24.