SA GA Ján Mazák, 09.09.2010, C-274/09 Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler
Art 1 Abs 2 lit a RL 2004/18/EG , Art 1 Abs 2 lit d RL 2004/18/EG , Art 1 Abs 4 RL 2004/18/EG
25. Meiner Ansicht nach lässt sich aus diesen Feststellungen des Gerichtshofs schließen, dass das Fehlen einer unmittelbaren Vergütung das entscheidende Kriterium zur Qualifizierung eines Vertrags über Dienstleistungen als Dienstleistungskonzession ist, da das Fehlen einer unmittelbaren Vergütung des Dienstleistungserbringers dem Gerichtshof zufolge eine der Formen darstellt, die das dem Dienstleistungserbringer eingeräumte Recht zur Nutzung der Dienstleistungen annehmen kann, und zugleich mit sich bringt, dass der Dienstleistungserbringer das Betriebsrisiko der fraglichen Dienstleistungen übernimmt.14