BVergG § 129 Abs 1 Z 7
Widersprüchliche Vorgaben zur Einhaltung von Nutzflächen können von der Auftraggeberin nicht als Grundlage für das Ausscheiden eines Angebotes verwendet werden.Die aufgezeigten Abweichungen von +/- 10 % von den Nutzflächen wären unter den gegebenen Umständen behebbare Mängel gewesen. Durch eine Mängelbehebung wäre nämlich die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber seinen Mitbietern nicht materiell verbessert worden.