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BVA: Abweichungen vom Raum- und Funktionsprogramm kein Ausscheidensgrund

JudikaturAlexandra Mensdorff-PouillyRPA 2010, 200 Heft 4 v. 1.9.2010

BVergG § 129 Abs 1 Z 7

Widersprüchliche Vorgaben zur Einhaltung von Nutzflächen können von der Auftraggeberin nicht als Grundlage für das Ausscheiden eines Angebotes verwendet werden.Die aufgezeigten Abweichungen von +/- 10 % von den Nutzflächen wären unter den gegebenen Umständen behebbare Mängel gewesen. Durch eine Mängelbehebung wäre nämlich die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber seinen Mitbietern nicht materiell verbessert worden.

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