I. Die Ausgangslage
1. Unionsrechtliche Vorgaben
In Folge des in Kraft Tretens der Richtlinie 2007/66 1, mit der die Rechtsmittelrichtlinien2 geändert wurden, war eine Novellierung des Rechtsschutzsystems auch im österreichischen Vergaberecht notwendig geworden. Neben anderen Neuerungen3 normiert Art 2a Abs 2 RL 89/665 idF RL 2007/66 (erstmalig)4 die Pflicht der Mitgliedstaaten, zwischen Zuschlagsentscheidung und Zuschlagserteilung eine sog Stillhaltefrist vorzusehen: „Der Vertragsschluss im Anschluss an die Zuschlagsentscheidung für einen Auftrag [...] darf nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen erfolgen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter und Bewerber abgesendet wurde, falls sie per Fax oder auf elektronischem Weg abgesendet wird, oder, falls andere Kommunikationsmittel verwendet werden, nicht vor Ablauf einer Frist von entweder mindestens 15 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter und Bewerber abgesendet wurde, oder mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach dem Eingang der Zuschlagsentscheidung“. Gleichzeitig ist in Art 2c RL 95/665 idF RL 2007/66 festgelegt, dass - soweit eine solche Frist im jeweiligen nationalen Recht vorgesehen wird - die Frist für die Beantragung einer Nachprüfung ebenfalls „mindestens zehn Kalendertage, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter und Bewerber abgesendet wurde, falls sie per Fax oder auf elektronischem Weg abgesendet wird oder, falls andere Kommunikationsmittel verwendet werden, nicht vor Ablauf einer Frist von entweder mindestens 15 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter und Bewerber abgesendet wurde, oder mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach dem Eingang der Zuschlagsentscheidung“ beträgt. Die RL 2007/66 war bis 20.12.2009 in nationales Recht umzusetzen.