Im Rahmen der vergaberechtlichen Normenbindung sind viele Fragen offen. Der vorliegende Beitrag untersucht, was (1.) unter den in § 97 Abs 2 und § 99 Abs 2 BVergG 2006 angesprochenen „geeigneten Leitlinien“ zu verstehen ist. In der Folge wird die Frage diskutiert, ob (2.) diese Leitlinien auch dann gelten, wenn der Auftraggeber deren Anwendbarkeit nicht ausdrücklich in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen hat. Schließlich wird untersucht, in welchem Umfang (3.) ein Auftraggeber von „geeigneten Leitlinien“ abweichen darf.