Die Europäische Kommission hat im Vorabentscheidungsverfahren des EuGH (RS C-314/09 * die Auffassung vertreten, dass Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge einer nationalen Regelung entgegenstehe, wonach Schadenersatzansprüche aufgrund von Verstößen des Auftraggebers gegen Gemeinschaftsvergaberecht von der Voraussetzung des Verschuldens abhängig gemacht werden. Dies gelte auch dann, wenn diese Regelung dahingehend angewendet werde, dass grundsätzlich Organverschulden des Auftraggebers zu vermuten und seine Berufung auf das Fehlen individueller Fähigkeiten und damit insofern mangelnde subjektive Vorwerfbarkeit ausgeschlossen sei.1