BVA, 01.02.2010, N/0006-BVA/09/2009-EV11
BVergG § 329 Abs 2
Das im Bezug auf den Antragsteller Gesagte, dass keine nachträglichen, von der Ausschreibung abweichenden Anforderungen eingezogen werden dürfen, gilt auch für den Subunternehmer. Daraus folgt das Gebot der Beschränkung des technischen Eignungsnachweises auf den vom Subunternehmer durchzuführenden Leistungsteil. Da die technische Leistungsfähigkeit des Subunternehmers in Bezug auf den von ihm übernommenen Leistungsteil gegeben sein muss, ist dessen technische Leistungsfähigkeit insofern durchaus auftragsbezogen, nämlich auf den übernommenen Subauftragsteil bezogen, zu prüfen. Diese Beurteilung führt, wie dargelegt, zu dem Ergebnis, dass die erforderliche Leistungsfähigkeit der A*** erfüllt ist. Eine darüber hinausgehende Vergleichbarkeit der Referenzanlagen, etwa iSd Übereinstimmung der Auftragssumme der Referenzprojekte des Subunternehmers mit dem (Gesamt)auftragswert des zu vergebenden Auftrages oder mit der konkret zur Anwendung kommenden Art der Lamellenkonstruktion, kann hingegen nicht verlangt werden.