BVA, 05.03.2010, N/0131-BVA/14/2009-35
BVergG § 129 Abs 1 Z 2
Wenn nun der Auftraggeber hinsichtlich des Nachweises der technischen Leistungsfähigkeit eine in der Ausschreibung nicht vorgesehene Vergleichbarkeit der Referenzanlagen hinsichtlich Größenordnung, Komplexität, Art (Sonnenschutzkonstruktionen) und Technologie mit den hier zu vergebenden Leistungen fordert und das Angebot des Antragstellers unter anderem mit der Begründung der mangelnden Vergleichbarkeit seiner Referenzleistungen ausgeschieden hat, so ist darin eine nachträgliche unzulässige Abweichung von den Ausschreibungsbedingungen gelegen (vgl. EuGH 25.4.1996, Rs C-87/94 , Wallonische Busse sowie etwa BVA 9.6.2009, N/0040-BVA/14/2009-31; BVA 29.1.2010, N/0116-BVA/14/2009-39 uva). Der Auftraggeber ist auch hinsichtlich der Art und des erforderlichen Ausmaßes an Eignung an seine in der Ausschreibung vorgenommenen Festlegungen gebunden (vgl. C. Mayr in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, § 70 Rz 23).