VfGH, 04.01.2010, B 1553/09
VfGG § 85 Abs 2, VfGG § 85 Abs 4
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte nicht bewirken, dass die Einstweilige Verfügung vom 20. November 2009 wieder „auflebt“. Sie könnte insbesondere den inzwischen erfolgten Zuschlag nicht rückgängig machen. Schon deswegen ist der Bescheid einem - für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung notwendigen - Vollzug nicht mehr zugänglich.