UrhG § 86, UrhG § 87, ABGB § 1041
Die urheberrechtlichen Verwertungsrechte bilden ein geschlossenes System. Die Verwendung eines Plans für eine Autobahnraststätte in einem Standort- und Bodengutachten zur Beurteilung (Bewertung) eines Bauvorhabens stellt keine urheberrechtlich relevante Nutzung dar.