BVergG 2006 § 19, BVergG 2006 § 129, BVergG 2006 § 153
Wesentlich für eine dem freien und lauteren Wettbewerb entsprechende Vergabe ist die Geheimhaltung der Namen, Anzahl der Bewerber und des Inhalts der eingereichten Angebote.Die Wettbewerbsarbeit einer Bewerbergemeinschaft ist wegen eines Verstoßes gegen die Grundsätze des freien und lauteren Wettbewerbes auszuscheiden, wenn ein Mitglied der Bewerbergemeinschaft als Subunternehmer eines anderen Bewerbers in hohem Maß Kenntnis vom Inhalt einer anderen eingereichten Wettbewerbsarbeit hat.