Die sonstigen Rechte von Gewerbetreibenden gem § 32 Abs 1 Z 1 GewO kommen unterschiedslos allen Gewerbetreibenden (und damit auch dem Baumeister) zu. Der § 99 Abs 2 GewO ergänzt die Befugnisse des Baumeisters darüber hinaus um die dort genannten Arbeiten, die ein Baumeister auch dann erbringen darf, wenn deren Umfang nicht bloß gering ist. Einen hiezu befugten Subunternehmer benötigt ein Baumeister damit nur für Arbeiten, die über den § 99 GewO hinausgehen, sofern er nicht gem § 32 GewO aufgrund des geringen Umfangs der Arbeiten zur Ausführung berechtigt ist.