BVA, 09.06.2009, N/0040-BVA/14/2009-31
BVergG 2006 § 126 Abs 1, BVergG 2006 § 129 Abs 1 Z 7
Mit seiner Behauptung, dass ihn der Auftraggeber vor Ausscheiden seines Angebotes zumindest zu Aufklärungen aufzufordern gehabt hätte, übersieht der Antragsteller, dass für eine Anwendung des § 126 Abs. 1 BVergG im konkreten Fall kein Raum besteht. Wie nämlich schon der Wortlaut der Bestimmung des § 126 Abs. 1 BVergG außer Zweifel stellt, ist die Verpflichtung des Auftraggebers zur Einholung von Auskünften an das Erfordernis einer bestehenden Unklarheit über das Angebot oder über die geplante Art der Durchführung (1. Fallkonstellation) oder an einen festgestellten Mangel (2. Fallkonstellation) geknüpft. Beides liegt aber gegenständlich nicht vor.